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Alters- u. Hinterbliebenenversorgung = AHV
Invalidenversicherung = IV
Mit der Schweiz besteht ein Abkommen über
soziale Sicherheit. Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
erhalten Sie eine Deutsche und eine Schweizer Rente. Beide Renten
werden in der Regel vom deutschen Versicherungsträger bezahlt. Bei
Arbeitsantritt erhalten Sie einen Versicherungsausweis mit Ihrer
persönlichen Versicherungsnummer. Diesen Ausweis müssen Sie gut
aufbewahren, da es bei Verlust schwer wird einen Nachweis über die
abgeführten Beiträge zu bringen. AHV: In der Schweiz bezahlte Beiträge
werden zur Wohnsitzerfassung in Deutschland angemeldet, wenn mind. 12
Monatsbeiträge bezahlt wurden. Als Voraussetzung für eine Schweizer
Rente sind ebenfalls 12 Monatsbeiträge erforderlich. D. h.
Schweizerische, Lichtensteiner- u. Österreichische Versicherungszeiten
werden nötigenfalls für die Begründung von Leistungsansprüchen in der
deutschen Rentenversicherung berücksichtigt, sofern eine deutsche
Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten vorliegt. Die
höchstmögliche Rente in der Schweiz erhalten Sie, wenn ab dem 20.
Lebensjahr bis zum Rentenalter (Frauen 62, Männer 65) Beiträge zur AHV
bezahlt wurden. Die Rente entspricht dann etwa 40% des letzten
Bruttolohnes, jedoch höchstens 1.600,- für Alleinstehende bzw. 2.400,-
für Verheiratete. Die Hinterbliebenenrente beträgt ca. 30% des letzten
Einkommens. Zur AHV besteht Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber
bezahlt die Hälfte des Beitrags. Ihr Beitrag wird vom Gehalt
einbehalten. IV: Die Invalidenversicherung entspricht etwa dem Teil der
gesetzlichen Rentenversicherung die für die Berufsunfähigkeit und
Erwerbsunfähigkeit aufkommt. Das wichtigste Ziel ist die
Wiedereingliederung in das Berufsleben. Sie bekommen aus der IV nur
dann eine Rente, wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist.
Anspruch auf IV besteht, wenn mindestens 12 Monatsbeiträge bezahlt
wurden und eine Erwerbsunfähigkeit von mind. 50% vorliegt. Die
Rentenhöhe ist abhängig von der Beitragszahlung und dem
Invaliditätsgrad. Bis 50% Erwerbsunfähigkeit ist ½ Rente, ab 50%
Erwerbsunfähigkeit 2/3 = volle Rente. Der Beitrag wird vom Gehalt
einbehalten, der Arbeitgeber bezahlt die Hälfte. Wichtig: Zum Ausgleich
empfiehlt sich eine freiwillige Berufsunfähigkeitsrente abzuschließen.
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Die Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung der Schweiz
Alters- u. Hinterbliebenenversicherung Diese Adresse und Tel. Nr. der
für Sie zuständigen AHV können Sie der letzten Seite eines Schweizer
Telefonbuches entnehmen. Dort sind diese nach entsprechenden Berufen
aufgeführt.
http://www.ahv.ch
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