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Berufliche Vorsorge BV Pensionskassengesetz

Arbeitnehmer die mehr als 21.600,- Sfr. (1992) Jahreslohn erhalten, sind pflichtversichert. Der Beitrag wird vom koordinierten Lohn einbehalten. Der koordinierte Lohn ist der Lohn zwischen dem 24-fachen und dem 72-fachen der vollen AHV Minimalrente. Für 1994 gilt die Differenz zwischen 22.500,- und 90.000,- SFr. Beiträge:

Männer 25-34 J.   Frauen 25-31 J.   7%
       35-44 J.          32-41 J.   10%
       45-54 J.          42-51 J.   15%
       55-65 J.          52-62 J.   18%

des koordinierten Lohnes.

Der Beitrag wird vom Gehalt einbehalten. Die BV soll die Lücke schliessen zwischen der IV/AHV-Rente und 60% des letzten Verdienstes. Dies wird erreicht, wenn der Versicherte 40 Jahre versichert war. Wer wegen Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft oder Krankheit nicht arbeiten kann, erreicht dieses Ziel nicht. Bei Arbeitsplatzwechsel in der Schweiz werden Teile der Beiträge übertragen. Bei Stellenwechsel z.B. nach Deutschland, erlischt der Anspruch auf Invalidenrente aus BV nach 30 Tagen. Der Anspruch auf Altersguthaben bleibt erhalten.