
Steuern
Der Grenzgänger muß bei seinem Deutschen Finanzamt eine
“Ansässigkeitsbescheinigung” beantragen. Diese Bescheinigung muß er
seinem Arbeitgeber in der Schweiz vorlegen. Ohne diese Bescheinigung
wird der in der Schweiz übli-che höhere Steuersatz für ausländische
Arbeitnehmer vom Gehalt abgezogen. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird
immer nur für 1 Jahr ausgestellt. Der Grenzgänger muß aber nicht jedes
Jahr einen neuen Antrag stellen, außer er wechselt den Arbeitgeber.
In Deutschland muß der Grenzgänger Einkommensteuer nach der
Einkommensteuertabelle bezahlen. Bei Neubeginn einer
Grenzgängertätigkeit können Sie die Steuer in Deutschland über einen
bestimmten Zeitraum im nachhinein zahlen. Jedes Jahr ist eine
Einkommensteuererklärung einzureichen. Anhand der Einkommensteuer
fertigt das Finanzamt Ihren Einkommensteuerbescheid aus und legt die
Vorauszahlung fest.
Änderungen im Personenstand, der Einkommenshöhe oder Gewährung von
Steuerfreibeträgen (z.B. Arbeitsunfall, Heirat, Kinder) müssen dem
Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Das Finanzamt bescheinigt dies
durch Neufestsetzung der Vorauszahlung. Die Änderungen können auch
nachträglich in der Steuererklärung generell geregelt werden. 4,5 % vom
Bruttolohn wird vom Arbeitgeber in der Schweiz für die Steuer
einbehalten. Diese Steuer ist allerdings nicht zusätzlich zu bezahlen,
sondern wird bei der Einkommensteuer am Wohnort in Deutschland
angerechnet, wenn die entsprechende Bescheinigung dem Finanzamt
vorgelegt wird.
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