Vorsorge

Berufliche Vorsorge BV Pensionskassengesetz

2. Säule

Arbeitnehmer die mehr als 21.600,- Sfr.  Jahreslohn erhalten, sind pflichtversichert. Der Beitrag wird vom koordinierten Lohn einbehalten. Der koordinierte Lohn ist der Lohn zwischen dem 24-fachen und dem 72-fachen der vollen AHV Minimalrente.

Männer 25-34 J.   Frauen 25-31 J.   7%
       35-44 J.          32-41 J.   10%
       45-54 J.          42-51 J.   15%
       55-65 J.          52-62 J.   18%

des koordinierten Lohnes.

Der Beitrag wird vom Gehalt einbehalten. Die BV soll die Lücke schliessen zwischen der IV/AHV-Rente und 60% des letzten Verdienstes. Dies wird erreicht, wenn der Versicherte 40 Jahre versichert war. Wer wegen Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft oder Krankheit nicht arbeiten kann, erreicht dieses Ziel nicht. Bei Arbeitsplatzwechsel in der Schweiz werden Teile der Beiträge übertragen.

Es besteht auch die Möglichkeit diese Versicherung zur Finanazierung von Wohneigentum einzusetzen.

Bei Stellenwechsel z.B. nach Deutschland, erlischt der Anspruch auf Invalidenrente aus BV nach 30 Tagen. Der Anspruch auf Altersguthaben bleibt erhalten.

Bis zum Erreichen der Altersrente muss das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto gesichert werden.

Fragen dazu beantworten wir ihnen selbstverständlich auch.