Steuern

Der Grenzgänger muß bei seinem Deutschen Finanzamt eine “Ansässigkeitsbescheinigung” beantragen. Diese Bescheinigung muß er seinem Arbeitgeber in der Schweiz vorlegen. Ohne diese Bescheinigung wird der in der Schweiz übliche höhere Steuersatz für ausländische Arbeitnehmer vom Gehalt abgezogen. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird immer nur für 1 Jahr ausgestellt. Der Grenzgänger muß aber nicht jedes Jahr einen neuen Antrag stellen, außer er wechselt den Arbeitgeber.

Gem. DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) haben Grenzgänger ihre Steuern im Wohnsitzstaat (Deutschland) zu entrichten. Die monatliche Steuerlast wird vom steuerpflichtigen Bruttolohn in Euro und von der jeweiligen Steuerklasse des Grenzgängers ausgerechnet. In der Schweiz bezahlt der Grenzgänger 4,5%   die restliche Steuer muss  in Deutschland bezahlt weden.

Die Steuerin Deutschland wird in ¼ jährlichen Vorauszahlungen zur Zahlung fällig (10.03./10.06./10.09./10.12.). Deshalb wird keine Lohnsteuerkarte benötigt.

Alle wichtigen Formulare: