Steuern

Der Grenzgänger muß bei seinem Deutschen Finanzamt eine “Ansässigkeitsbescheinigung” beantragen. Diese Bescheinigung muß er seinem Arbeitgeber in der Schweiz vorlegen. Ohne diese Bescheinigung wird der in der Schweiz übliche höhere Steuersatz für ausländische Arbeitnehmer vom Gehalt abgezogen. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird immer nur für 1 Jahr ausgestellt. Der Grenzgänger muß aber nicht jedes Jahr einen neuen Antrag stellen, außer er wechselt den Arbeitgeber.

In Deutschland muß der Grenzgänger Einkommensteuer nach der Einkommensteuertabelle bezahlen. Bei Neubeginn einer Grenzgängertätigkeit können Sie die Steuer in Deutschland über einen bestimmten Zeitraum im nachhinein zahlen. Jedes Jahr ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Anhand der Einkommensteuer fertigt das Finanzamt Ihren Einkommensteuerbescheid aus und legt die Vorauszahlung fest.

Änderungen im Personenstand, der Einkommenshöhe oder Gewährung von Steuerfreibeträgen (z.B. Arbeitsunfall, Heirat, Kinder) müssen dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Das Finanzamt bescheinigt dies durch Neufestsetzung der Vorauszahlung. Die Änderungen können auch nachträglich in der Steuererklärung generell geregelt werden. 4,5 % vom Bruttolohn wird vom Arbeitgeber in der Schweiz für die Steuer einbehalten. Diese Steuer ist allerdings nicht zusätzlich zu bezahlen, sondern wird bei der Einkommensteuer am Wohnort in Deutschland angerechnet, wenn die entsprechende Bescheinigung dem Finanzamt vorgelegt wird.